Pflegeeinstufung bei Kindern
Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige verschiedene Leistungen aus der Pflegeversicherung ihrer Krankenkasse. Dies setzt voraus, das eine Pflegeeinstufung vorliegt. Die Leistungen richten sich demnach nach der jeweiligen Pflegestufe, die nach Antrag und durch Überprüfung des medizinischen Dienstes (MDK) zugeteilt wurde. Der medizinische Dienst prüft im Auftrag der Pflegekasse und unter Berücksichtigung der „Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“, ob die Voraussetzungen für eine der jeweiligen Pflegestufen vorliegen und teilt dies der Pflegekasse in einem Pflegegutachten mit. Diese entscheidet letztlich, ob eine Pflegeeinstufung vorgenommen wird.
Das Pflegegutachten kann jederzeit vom Antragsteller zur Überprüfung angefordert werden!
Eine Pflegeeinstufung bei Kindern wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Die Voraussetzungen beginnen mit der Notwendigkeit, Hilfe im grundpflegerischen Bereich in Anspruch nehmen zu müssen. Zur Grundpflege zählen beispielsweise das Waschen, Füttern, Wickeln und Anziehen. Für eine Einteilung in eine Pflegestufe sind also behandlungspflegerische Massnahmen (z.B. Medikamentengabe, Wundversorgung) irrelevant. Die Einteilung richtet sich nach dem Mehraufwand, den es im Vergleich zu einem gesunden Menschen gleichen Alters gibt. Berechnet wird dies in Minuten.
Das heisst also – die Pflegeeinstufung bei Kindern wird dann relevant, wenn beim Kind aufgrund der Frühgeburtlichkeit oder auch, weil es eine Grunderkrankung/Behinderung hat, der Pflegebedarf im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters erhöht ist.
Es gibt drei + 1 Pflegestufen:
Pflegestufe 0 – „eingeschränkte Alltagskompetenz“
Die Pflegestufe „0“ ist keine Pflegestufe im eigentlichen Sinne. Es gibt Erkrankungen oder Behinderungen (angeboren oder erworben), die den geistigen und seelischen Zustand eines Kindes nachteilig verändern können. Bei Frühgeborenen, die schwere Hirnblutungen hatten ist es beispielsweise nicht auszuschließen dass Läsionen am Gehirn entstehen können, die geistige (aber auch körperliche) Einschränkungen mit sich bringen können. In die Pflegestufe 0 wird eingestuft, wer einer aufwändigeren Beutreuung oder Beaufsichtigung bedarf. Zur Einstufung gibt es einen Fragekatalog, um die Situation einschätzen zu können. Kinder, die die Pflegestufe 0 erhalten haben, haben einen Anspruch auf die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen.
Zudem haben sie seit dem 1. Januar 2013 einen Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro im Monat oder ambulante Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro im Monat. Zudem gibt es seit 2013 neben diesen Ansprüchen auch Ansprüche auf Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnungsanpassung.
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.


Pflegeeinstufung „Härtefall“
Überschreitet der Pflegebedarf die Voraussetzungen für die Pflegestufe drei, so gibt es eine Härtefallregelung. Hier muss die Hilfe in der Grundpflege täglich durchschnittlich mindestens sechs Stunden nötig sein, davon mindestens dreimal in der Nacht. Ebenso ist es ein Härtefall, wenn die Pflege ständig von mehreren Personen gemeinsam und zeitgleich geleistet werden muss. Eine der Pflegekräfte muss in diesem Fall eine professionelle Pflegekraft sein. Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss in diesem Fall ständig vonnöten sein.
Pflegestufe | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Härtefall |
Gesamte Pflegezeit tägl. mindestens | 90 | 180 | 300 | 430 |
Davon Grundpflege mindestens | 46 | 120 | 240 | 240 |
Davon Nachtpflege mindestens | – | – | – | 120 |
Weitere Voraussetzungen | mindestens 2 Verrichtungen der Grundpflege | Hilfe zu mind. 3 versch. Zeiten | Hilfebedarf rund-um-die-Uhr | z.B. 2 Pers. Nachts erf. zur Lagerung |
Es empfiehlt sich nach Beantragung immer, ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen. Sehr empfehlenswert ist hierbei folgende Lektüre:
Den Antrag kann man telefonisch bei der Krankenkasse bzw ihrer Pflegekasse erfragen und zusenden lassen. Im Anschluß an diesen Antrag wird sich der medizinische Dienst (MDK) melden um einen Begutachtungstermin zu vereinbaren. Hier ist es hilfreich, bereits ein Pflegetagebuch vorlegen zu können (einige Pflegekassen legem dem Antrag direkt ein Pflegetagebuch hinzu).