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Verhinderungspflege – Auszeit für die Pflegenden

Verhinderungspflege

verhinderungspflegeVerhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub (oder sonstiger Verhinderung) der Pflegeperson

Ist die Person, die einen Angehörigen pflegt verhindert, so kann sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Eltern behinderter Kinder kennen es: einfach nur mal Einkaufen gehen, Arztbesuche wahrnehmen oder auch krank sein / selbst ins Krankenhaus müssen steht in der Regel so nicht auf dem Plan, denn das Kind benötigt all unsere Zeit, Kraft und Energie. Was aber, wenn es mal nicht anders geht oder unbedingt auch mal anders gehen muss?

Selbstpflege

Eltern behinderter Kinder bringen sich meist bis an ihre Grenzen und darüber hinaus. Dem Kind ist es jedoch langfristig gesehen nicht dienlich, eine erschöpfte Mutter (oder einen Vater) zu haben, die mit ihren letzten Reserven „arbeiten“. Pflegekräfte haben Feierabend, Eltern nie. Eltern eines behinderten Kindes jedoch mutieren mit der Zeit zu Fachkräften in ihrem Bereich und manchen fällt es immer schwerer, überhaupt noch Verantwortung abzugeben.

 

Urlaub?

Auch Eltern stehen Pausen zu. Pausen, die wichtig sind, um Kraft zu tanken und sich zu erholen. Umso besser kann diese dann wieder investiert werden. Nicht nur für den Urlaub kann die Verhinderungspflege einspringen, auch für den Kinobesuch oder auch einfach mal zum ausspannen. Ein Grund muss hierfür nicht zwingend angegeben werden, es reicht ein kurzer Antrag, der bei der Krankenkasse bzw Pflegekasse erfragt werden kann.

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Wie kann ich Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können:

  • Das pflegebedürftige Kind muss seit mindestens sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein
  • Es muss eine Pflegestufe vorliegen (0-3)

 

Der Gesamtbetrag für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege beträgt, gleich in welcher Pflegestufe, 1.612€ für das gesamte Kalenderjahr.

Neu seit dem 01.01.2015 ist, dass nun ein zusätzlicher Betrag aus der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, wenn die Kurzzeitpflege nicht genutzt wurde. Hier können, sollte die Verhinderungspflege „aufgebraucht“ sein, zusätzlich bis zu 806€ (50% der Kurzzeitpflege) in Anspruch genommen werden. Dies kommt vor allem den Eltern zugute, die bisher keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen konnten, beispielsweise weil es keine geeigneten Einrichtungen für das Kind gibt. Damit stehen nun insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

 

Wird mir das Pflegegeld dann gestrichen?

Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bis zu vier Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Anders sieht es allerdings aus, wenn nur stundenweise Ersatzpflege beantragt wird. Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise genutzt (maximal 7 Std. 59 Min.), so nennt sie sich „stundenweise Ersatzpflege“ und es darf das Pflegegeld nicht gekürzt werden.

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Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen?

Die Verhinderungspflege darf sowohl von Pflege(fach- oder Hilfs-)kräften, als auch von Privatpersonen übernomen werden. Die Privatperson muss keine Ausbildung im Pflegebereich haben. Ist die Privatperson jedoch bis zum 2. Grad mit der zu pflegenden Person verwandt oder verschwägert, so wird der gesamt-Leistungsbetrag auf das bisher bezogene Pflegegeld gemindert.

 

Pflegestufe Leistungen Verhinderungspflege ab 2015
0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1.612 €
I, II, III 1.612 €
Pflege durch verwandte/verschwägerte bis 2. Grad in Pflegestufe I 244 €
Pflege durch verwandte/verschwägerte bis 2. Grad in Pflegestufe II 440 €
Pflege durch verwandte/verschwägerte bis 2. Grad in Pflegestufe III 728 €
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