» Eingeschränkte Alltagskompetenz «
Leistungen bei erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nach §45a SGB XI
Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflegestufe I nicht erfüllt -beispielsweise, weil es sich um eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung handelt-, so ist es jedoch möglich, das die Voraussetzungen für die sogenannte Pflegestufe 0 vorliegen. Auch bei einer bereits vorliegenden Pflegestufe kann zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf bestehen. Ein Antrag auf Feststellung der sogenannten „eingeschränkten Alltagskompetenz“ ist hierzu nötig; dieser kann bei der Pflegekasse der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.
Wird ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt, so können Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Der Grundbetrag ist aktuell 104€, der erhöhte Betrag 208€.
Der zustehende Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden. Möchte man diesen nutzen, so kann der jeweilige Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Der MDK prüft zunächst nach Eingang eines Antrags bei einem Hausbesuch, ähnlich wie bei der Pflegeeinstufung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bewertungskriterien, die auf eine eingeschränkte Alltagskompetenz hinweisen, sind:
- Unkontrolliertes Verlassen der Wohnung/des Hauses („Weglauftendenz“ bzw Hinlauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potentiell gefährdenden Substanzen
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression, Angststörung, Traumatisierung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Wenn mindestens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1-9 dauerhafte oder regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt wurden, sind die Voraussetzungen für die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz gegeben
Folgende Möglichkeiten zur Nutzung durch Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es:
- für Angebote der Tages- und Nachtpflege
- Angebote der Kurzzeitpflege
- Angebote der zugelassenen Pflegedienste (keine Leistungen der Grundpflege – diese muss sichergestellt sein)
- Angebote der Verhinderungspflege
- Angebote der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (beispielsweise Hauswirtschaftliche Unterstützung)