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§45b SGB XI: Was Du wissen musst
Hinweis vorab: Die frühere Einstufung "Pflegestufe 0" bzw. "eingeschränkte Alltagskompetenz" nach §45a SGB XI in der alten Fassung wurde mit der Pflegereform 2017 abgeschafft. Seitdem gilt bundesweit das Pflegegradsystem (Pflegegrad 1 bis 5), das körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gemeinsam bewertet – unabhängig davon, ob die Einschränkung körperlich oder kognitiv/psychisch bedingt ist. Wie Dein Kind einen Pflegegrad beantragt und welche Leistungen dazugehören, liest Du in unserem Artikel zur Pflegeeinstufung bei Kindern.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Hat Dein Kind einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5), steht ihm ein sogenannter Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI zu. Er liegt aktuell bei 131 Euro im Monat (Stand 2025, PUEG-Erhöhung; die Höhe wird regelmäßig angepasst – prüfe den aktuellen Betrag bei Deiner Pflegekasse). Nicht ausgeschöpfte Beträge werden in die Folgemonate übertragen; am Jahresende noch vorhandene Restbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern zweckgebunden erstattet: Entweder rechnet der jeweilige Dienstleister direkt mit der Pflegekasse ab, oder Du reichst Belege zur Erstattung ein.
Wofür kannst Du den Entlastungsbetrag nutzen?
- Angebote der Tages- und Nachtpflege
- Angebote der Kurzzeitpflege
- zugelassene Pflegedienste für Betreuungsleistungen (keine Leistungen der Grundpflege – diese muss anderweitig sichergestellt sein)
- Angebote der Verhinderungspflege
- nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder hauswirtschaftliche Unterstützung
Bei Pflegegrad 2 bis 5 sind Leistungen der Selbstversorgung/Grundpflege ausdrücklich ausgeschlossen – der Entlastungsbetrag ist gedacht für Angebote, die Dich als pflegendes Elternteil im Alltag entlasten oder die Selbstständigkeit Deines Kindes fördern.
Wie beantragst Du den Pflegegrad für Dein Kind?
Den Antrag stellst Du formlos bei der Pflegekasse Eurer Krankenkasse. Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) prüft danach anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), in welchem Ausmaß Dein Kind im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Details zum Ablauf, den Bewertungsmodulen und Tipps für den Begutachtungstermin findest Du im Artikel zur Pflegeeinstufung bei Kindern.
Übrigens: Wenn Du den Alltag und Betreuungsaufwand Deines Kindes für den Antrag dokumentieren möchtest, kann das Pflegenotizbuch von Frühchen-Bücher.de helfen, Beobachtungen, Betreuungsschritte und offene Fragen übersichtlich zu sammeln.>
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Gut zu wissen
Auch wenn Dein Kind nur einen niedrigen Pflegegrad hat: Schon Pflegegrad 1 reicht für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Lass Dich bei einer Ablehnung nicht entmutigen – ein Widerspruch lohnt sich oft, gerade bei Kindern mit Entwicklungsverzögerungen nach einer Frühgeburt.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Sozialrechtsberatung. Wende Dich bei Fragen an den Sozialdienst Deiner Klinik, einen Pflegestützpunkt oder den Bundesverband „Das frühgeborene Kind".