Hat das Kind eine Erkrankung oder Behinderung, so ist es oft nötig, regelmäßig Medikamente zu beziehen, aber auch Heilmittel, Hilfsmittel und weiteres. Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich von einer Zuzahlung befreit. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise Fahrtkostenzuzahlungen. Da eine schwere Erkrankung oder Behinderung in der Regel dauerhaft ist und nicht mit dem 18. Lebensjahr endet, erfahrt ihr hier alles wichtige zum Thema Zuzahlungen.
Was ist eine Zuzahlung?
Die gesetzlichen Krankenkassen sehen beispielweise bei verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie verordneten Heil- und Hilfsmittel eine Zuzahlung vor. In der Regel sind es 10% der eigentlichen Kosten, mindestens 5€ und höchstens 10€. Geht es beispielweise um ein Heilmittel, fällt zusätzlich eine Zuzahlung von 10€ je Verordnung an. Jeder Versicherte hat eine sogenannte Belastungsgrenze – wird diese überschritten, so kann er von der Zuzahlung befreit werden. Berechnen lässt sich diese, indem man die Bruttoeinnahmen aller zu einem Haushalt gehörenden Mitglieder addiert und 2% dieser Summe nimmt. Ist eines der Familienmitglieder chronisch krank, so verringert sich die Belastungsgrenze auf 1% der Einnahmen.
Es lohnt sich also, Quittungen für geleistete Zuzahlungen aufzubewahren. Fast alle Apotheken bieten inzwischen einen Ausdruck sogenannter „Sammelquittungen“ an, hier sind alle geleisteten Zuzahlungen aufgelistet. Ebenfalls kann man inzwischen bei einigen Krankenkassen eine Auflistung aller bezogenen Arzneimittel inkl. geleisteter Zuzahlungen anfordern.
Häufig ist es so, dass mindestens ein Elternteil aufgrund der Erkrankung/Behinderung des Kindes nicht arbeiten gehen kann, was das Gesamteinkommen schmälert. Haben ein- oder beide Elternteile nun ihrerseits noch Zuzahlungen aufgrund einer eigenen Erkrankung bzw. der dafür erforderlichen Medikamente oder Hilfsmittel zu leisten, so kann eine Zuzahlungsbefreiung eine finanzielle Entlastung sein.
Wann fallen gesetzliche Zuzahlungen an?
Grundsätzlich kann man sagen: verschreibungspflichtiges. Im Einzelnen kann das sein:
- Arznei- und Verbandmittel
- Heilmittel (= z.B. Physiotherapie, Ergotherapie)
- Hilfsmittel (= z.B. Pflegebett, Rehabuggy)
- Krankenhausaufenthalte
- Fahrtkostenzuzahlungen
- Reha-Maßnahmen
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Wie werde ich von der Zuzahlung befreit?
Eine Befreiung kommt dann in Frage, wenn die geleisteten Zuzahlungen die Belastungsgrenze übersteigen. Die Befreiung geschieht nicht automatisch. Um von der Zuzahlung befreit zu werden, kann hierzu ein Antrag bei der Krankenkasse angefordert werden. Dieser wird zusammen mit den Einkommensnachweisen, ggfls. einer Chronikerbescheinigung und den Belegen über die geleisteten Zuzahlungen zur Überprüfung eingereicht. Nun wird die Belastungsgrenze ermittelt und festgestellt, ob eine Befreiung erfolgen kann oder nicht.
Was ist eine Chronikerbescheinigung?
Diese Bescheinigung kann vom behandelnden Arzt ausgestellt werden, wenn eine Erkrankung vorliegt, die erfordert, dass man bereits seit mindestens einem Jahr regelmäßig den Arzt aufsuchen muss.
INFO
Wer ist chronisch krank?
Nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) von Ärzten und Krankenkassen gilt ein Patient als Chroniker, wenn er wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen derselben chronischen Erkrankung ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und er zusätzlich eines dieser Kriterien erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3 oder 4 nach den Bestimmungen der Sozialen Pflegeversicherung
- Ein Grad von mindestens 60 Prozent Schwerbehinderung oder mindestens 60 Prozent Erwerbsminderung
- Nach ärztlicher Einschätzung ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist
Zuzahlung oder Eigenanteil?
Nicht zu verwechseln ist eine Zuzahlung mit dem sogenannten Eigenanteil. Insbesondere wenn es um Hilfsmittel für Kinder geht, ist ein Eigenanteil zu leisten. Ist ein spezieller Kindersitz für das Auto aufgrund einer Behinderung vonnöten, so wird davon ausgegangen, dass auch für ein gesundes Kind ein Kindersitz hätte angeschafft werden müssen. Aus diesem Grund wird ein Eigenanteil berechnet, welcher keine Zuzahlung darstellt und somit nicht erstattet werden kann.