Der Schwerbehindertenausweis
Liegt eine Behinderung vor, so kann ein Schwerbehindertenausweis , auch als „Schwerbeschädigtenausweis“ bezeichnet, beantragt werden. Der Antrag wird beim Versorgungsamt oder Landesamt gestellt und kann telefonisch angefordert werden, ein formloser Antrag ist allerdings auch möglich. Der Antragssteller resp. spätere Schwerbehindertenausweis-inhaber muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Auf Antrag werden dann ärztliche Befunde / Unterlagen benötigt, damit festgestellt werden kann, wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist; der Grad der Behinderung wird dann zwischen 0 – und 100% eingestuft. Wenn es schnell gehen muss, kann man bereits vorhandene Befunde / Arztbriefe bereits zusammen mit dem Antrag einreichen. Alternativ kann eine Schweigepflichtsentbindung unterzeichnet werden, sodass das Versorgungsamt sich die notwendigen Unterlagen selbst einholt. Ab einem GdB von 50% wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Nachteilsausgleich
Je nach Diagnose werden dem Schwerbehindertenausweis-inhaber Merkzeichen eingetragen. Wie diese Merkzeichen zu verstehen sind und welche Nachteilsausgleiche sich dadurch ergeben, ist in folgender Tabelle ersichtlich.
Merkzeichen | Definition und Nachteilsausgleich |
B | » Notwendigkeit ständiger Begleitung « Kann nur in Begleitung (z.B.) öffentliche Verkehrsmittel oder Veranstaltungen nutzen mit MZ »B« im Schwerbehindertenausweis
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G | » Gehbehindert « Kann nur noch eingeschränkt unter erheblichen Gefahren bis zu 2 Kilometer gehen mit MZ »G« im Schwerbehindertenausweis
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aG | » außergewöhnlich Gehbehindert « Kann sich nur mit fremder Hilfe oder unter äußerster Anstrengung bewegen, beispielsweise bei Querschnittslähmung, Rollstuhlfahrer mit MZ »aG« im Schwerbehindertenausweis
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H | » Hilflos « Ist aufgrund der Schwere der Behinderung bei der Verrichtung von Tätigkeiten ständig auf Fremde Hilfe angewiesen mit MZ »H« im Schwerbehindertenausweis
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Bl | » Blind « Ist Blind, hochgradig Sehbehindert oder cerebral Blind, hat nur noch maximal 1/50 Sehschärfe mit MZ »Bl« im Schwerbehindertenausweis
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RF | » Rundfunkgebühren- und Telefonermäßigung « Kann nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen bzw. aufgrund der Behinderungen diese nicht wahrnehmen (beispielsweise bei vorliegen von Merkzeichen Bl, Gl) mit MZ »RF« im Schwerbehindertenausweis
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Gl | » Gehörlos « Ist von Geburt an taub oder an Taubheit grenzend Schwerhörig beideseits und hat zusätzliche Sprachstörungen mit MZ »Gl« im Schwerbehindertenausweis
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Kann ich mit diesem Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parken?
Nein. Ein häufiger Irrtum. Um eine Parkerleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss gesondert ein Parkausweis beantragt werden, es kann hierfür nicht der Schwerbehindertenausweis genutzt werden. Weitere Informationen zu den Parkausweisen finden sich hier: