Grundsätzlich ist es so, dass der gesetzlich geregelte Mutterschutz sechs Wochen vor der Geburt beginnt. Die werdende Mutter wird dann für diese Zeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt und erhält (wenn sie gesetzlich krankenversichert ist) Mutterschaftsgeld in Höhe ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens. Dieser „Mutterschaftsurlaub“ setzt sich nach der Geburt um weitere acht Wochen fort.
Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz. Die Zeit, die die werdende Mutter aufgrund der zu frühen Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte, wird auf die Zeit nach der Geburt verschoben.
Beispiel: Kommt ein Baby fünf Wochen zu früh auf die Welt, so hat die Mutter nun Anspruch auf insgesamt 17 Wochen (12 + die fünf Wochen, die das Baby zu früh auf die Welt gekommen ist). Laut Mutterschutzgesetz ist es so, dass das gesetzliche Beschäftigungsverbot, was im Regelfall nach der Geburt acht Wochen beträgt bei einer Frühgeburt auf 12 Wochen angehoben wird, hinzugerechnet wird nun der Zeitraum der Schutzfrist, welcher aufgrund der zu frühen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Die Rechnung für den Mutterschutz bei Frühgeburt ist also: 12 Wochen + die Anzahl Wochen, die das Baby zu früh/vor ET gekommen ist
Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse in Kombination mit einem Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt. Sollte eine Mutter nicht gesetzlich krankenversichert sein, so könnten ihr unter Umständen Leistungen seitens des Bundesversicherungsamts zustehen.
Auch bei einer Frühgeburt hat man Anspruch auf die 10-tätige Nachsorge durch eine Hebamme. In diesem Fall ist es jedoch so, dass man bei einer darüber hinaus gehenden Notwendigkeit durch den Kinderarzt eine längere Nachsorge verordnet bekommen kann. Abhängig davon, ob das Neugeborene grundsätzlich gesund ist oder nicht, kann es sein, dass ein Anspruch auf weitere Leistungen der Krankenkasse besteht. Siehe dazu Pflegeeinstufung oder auch Schwerbehindertenausweis.
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