Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflegestufe I nicht erfüllt -beispielsweise, weil es sich um eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung handelt-, so ist es jedoch möglich, das die Voraussetzungen für die sogenannte Pflegestufe 0 vorliegen. Auch bei einer bereits vorliegenden Pflegestufe kann zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf bestehen. Ein Antrag auf Feststellung der sogenannten „eingeschränkten Alltagskompetenz“ ist hierzu nötig; dieser kann bei der Pflegekasse der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.
Wird ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf festgestellt, so können Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Der Grundbetrag ist aktuell 104€, der erhöhte Betrag 208€.
Der zustehende Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden. Möchte man diesen nutzen, so kann der jeweilige Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Der MDK prüft zunächst nach Eingang eines Antrags bei einem Hausbesuch, ähnlich wie bei der Pflegeeinstufung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Wenn mindestens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1-9 dauerhafte oder regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt wurden, sind die Voraussetzungen für die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz gegeben
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