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Das frühgeborene Kind im Kindergarten – welcher ist geeignet?

Noch bis vor einigen Jahren war es für Eltern ein leichtes, die Wahl bzgl. des aufzusuchenden Kindergartens zu treffen.

Dies ist heute unter Umständen gar nicht mehr so einfach. Inzwischen gibt es eine große Auswahl an Kindergärten, Tagesbetreuung mit verschiedensten Konzepten. Im folgenden erklären wir die Unterschiede, um die Entscheidung, welchen Kindergarten das frühgeborene Kind besuchen wird, zu erleichtern.

Das Frühgeborene im Offenen Kindergarten

In einem offenen Kindergarten ist es so, dass die Kinder nicht in Gruppen und Räume aufgeteilt werden. Vielmehr ist es hier nicht nur erlaubt, sondern auch gewünscht, dass die Kinder sich überall im Kindergarten frei bewegen können. In der Regel sind die Räume hier eher nach Themen aufgeteilt (Malen, Basteln, Musik, Bewegung) und das Kind kann zwischen verschiedenen Aktivitäten wählen. Gleiches gilt für die Mitarbeiter, welche nicht für einzelne Gruppen zuständig sind.

Vorteile:

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  • Das frühgeborene Kind kann seinen Interessen entsprechend agieren und seine Stärken weiter ausbauen
  • Es wird dennoch dazu motiviert, sich in Bereiche zu begeben, die ihm nicht so liegen

Nachteile:

  • Eltern empfinden es evtl. als unorganisiert, hoher Lärmpegel
  • Bei einem ängstlichen, unsicheren frühgeborenen Kind oder auch Kindern mit Hör- oder Sehschädigung sollte abgewogen werden, ob sie sich in diesem Konzept zurechtfinden, da hier eine feste Bezugsperson indiziert ist.

Geschlossener Kindergarten

Der klassische Kindergarten, wie ihn die meisten kennen. Es gibt Gruppen in einer gewissen Stärke, die sich überwiegend im fest zugeteilten Raum aufhalten. Mit der jeweiligen Gruppenleitung gibt es einen festen Ansprechpartner. Kontakte zu den Kindern anderer Gruppen entstehen ggfls. während der Hofzeiten, in denen die Kinder draussen sind.

Vorteile

  • festere Strukturen, insbesondere für unsichere oder ängstliche Kinder bzw. Kinder mit Einschränkungen
  • feste Bezugspersonen innerhalb der Gruppe

Nachteile

  • Die Kinder haben lediglich ähnlichen, wiederkehrenden oder gleichen „Input“, die festen Strukturen bringen auch eine gewisse „Festgefahrenheit“ mit sich
  • Hat das Kind Schwierigkeiten mit der festen Bezugsperson, stimmt die Chemie einfach nicht oder es gibt andere Probleme z.B. mit der Gruppenleitung, so wäre das Kind/die Eltern ggfls. gezwungen, die Gruppe zu wechseln

Kindergartenkonzepte für das frühgeborene Kind (aber auch Reifgeborene)

Es gibt eine vielzahl an Konzepten, die den Eltern theoretisch reichlich Wahlmöglichkeit für die Förderung des Kindes bieten. Praktisch ist es jedoch nicht immer umsetzbar, da einige Kindergärten nicht Orts- sondern eben „Konzeptbezogen“ agieren und so eine weitere Anfahrt notwendig wird. Dennoch gibt es auch hier Möglichkeiten, insbesondere, wenn das frühgeborene Kind einen besonderen Förderbedarf hat und dies durch offizielle Institutionen bestätigt wurde.

Hier können Anträge bei den jeweils zuständigen Ämtern gestellt werden, sodass unter Umständen auch die Fahrtkosten übernommen werden. Vielerorts gibt es bereits Fahrdienste für die jeweiligen Einrichtungen.

Einige Konzepte und Arten sind:

  • Montessori-Kindergarten
  • Waldorfkindergarten
  • Reggio-Kindergarten
  • Waldkindergarten
  • Freinet-Kindergarten
  • Integrativer Kindergarten
  • Bewegungskindergarten
  • Kneipp-Kindergarten
  • Spielzeugfreies Modell
  • Tagespflege (z.B. bei einer qualifizierten „Tagesmutter“)
  • Förderkindergarten / Heilpädagogischer Kindergarten
    • Die Kostenübernahme für den Besuch eines Kindergartens für Kinder mit besonderen Bedürfnissen kann beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Die Kosten werden im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung §§ 53 ff SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen.

Anspruch auf Beratung

Eltern, die Hilfe bei der Entscheidungsfindung benötigen, haben einen Rectzsanspruch auf eine Beratung in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. § 24 Abs. 4 SGB VIII

Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. § 5 Abs. 1 SGB VIII

Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. § 23 Abs. 4 SGB VIII

Wenn ihr eine weitere Aufschlüsselung der Konzepte und zusätzliche Informationen wünscht, so hinterlasst uns gerne einen Kommentar. Ihr könnt uns auch eure Erfahrungen mit der Entscheidung und/oder den jeweiligen Einrichtungen erzählen, wir freuen uns darauf.

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