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Pflegestärkungsgesetz 2017

In diesem Jahr gibt es größere Veränderungen für pflegende Angehörige. Pflegestufen gibt es nicht mehr und auch die Begutachtung durch den MDK wurde angepasst. In diesem Artikel erhaltet ihr einen Überblick in Bezug auf die wichtigsten Veränderungen.

Statt Pflegestufen gibt es nun sogenannte Pflegegrade. Hatte man vor 2017 bereits eine Pflegestufe, so wurde diese automatisch in einen Pflegegrad umgewandelt. Hatte man zuvor die Pflegestufe 1, so erhält man nun automatisch den Pflegegrad 2, die Pflegestufe 2 wurde 2017 nun zum Pflegegrad 3 und so weiter. Auch die Leistungen sind angehoben worden. In folgender Tabelle seht ihr die aktuelle Verteilung.

Was ist Neu in 2015?

Die Pflegebegutachtung durch den MDK

Der Hilfebedarf wird ab 2017 nicht mehr nach („mehr“-)Minuten festgelegt, die ein pflegebedürftiger im Vergleich mit einem gesunden benötigt. Es wurde nun ein Punktesystem eingeführt, in dem die Ressourcen des potentiell Pflegebedürftigen berücksichtigt werden sollen. Es wird also nicht mehr überprüft was der Pflegebedürftige nicht mehr kann, sondern vielmehr wo die Stärken sind, an welchen Stellen die Selbständigkeit erhalten und gefördert (z.B. durch Hilfe und Unterstützung) werden kann. Hintergrund der Veränderungen ist die Tatsache, dass zukünftig auch Pflegebedürftige mit demenziellen Erkrankungen und/oder geistigen Einschränkungen sowie Erkrankungen psychischer Natur einbezogen werden sollen.

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Einen genaueren Überblick findet ihr hier:

Die Pflegebegutachtung

Erhöhung

  • des Pflegegeldes bei häuslicher Pflege, Pflegestufen sind jetzt in Pflegegrade unterteilt

Pflegegrad Geldleistung („Pflegegeld“)

ambulant,
in Euro

Sachleistung (z.B. durch einen Pflegedienst)

ambulant,
in Euro

Entlastungsbetrag

ambulant (zweckgebunden),
in Euro

Leistungsbetrag

vollstationär,
in Euro

1  125,00 €  125,00 €
2 316,00 € 689,00 €  125,00 €  770,00 €
3 545,00 € 1.298,00 €  125,00 €  1.262,00 €
4 728,00 € 1.612,00 €  125,00 €  1.775,00 €
5 901,00 € 1.995,00 €  125,00 €  2.005,00 €


  • der Verhinderungspflege / Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson / stundenweise Ersatzpflege

  • Information zur Verhinderungspflege: Ist die Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen verhindert, kann die Kostenübernahme für eine Verhinderungspflege(-person) beantragt werden. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Die pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen bereits seit >6 Monaten bestehen.
  • erfolgt die Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst, kann keine Verhinderungspflege beantragt werden
  • Erfolgt die Ersatzpflege durch einen Angehörigen, der bis zum 2. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist oder jemanden, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem pflegebedürftigen Kind lebt, so reduziert sich der maximale Verhinderungspflegebetrag auf die Höhe des dem pflegebedürftigen zustehenden Pflegegeldes. Beispiel: Ist das Kind in Pflegegrad 2 eingestuft, so erhält es ein Pflegegeld in Höhe von 316,00 €. Ist die Ersatzpflegeperson ein/e nahe/r Angehörige/r, so reduziert sich der verfügbare Betrag für die Verhinderungspflege auf 316,00 €.
    • Wer ist eine bis zum 2. Grad verwandte Person?
      • Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister
    • Wer ist eine Verschwägerte Personen bis zum 2. Grad (§ 1590 BGB)?
      • Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehefrau/Ehemann des Großvaters/der Großmutter, Stiefgroßeltern, Stiefkinder, Schwiegerkinder, (Schwiegersohn / Schwiegertochter), Stiefenkelkinder, Ehefrau/Ehemann des Enkels, Schwager und Schwägerin
  • Was hat Verhinderungspflege mit stundenweiser Ersatzpflege zu tun?
    • Es handelt sich im Prinzip um „den gleichen Topf“. Entweder es wird Verhinderungspflege, die z.B. tageweise erfolgte (z.B. bei einem Urlaub) beantragt oder es wird stundenweise Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege beantragt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der tageweisen Verhinderungspflege -z.B. wenn die eigentliche Pflegeperson mehr als 8 Stunden außer Haus ist- das Pflegegeld anteiligt (um 50%) gekürzt wird. Ist man unter 8 Stunden außer Haus, also maximal 7 Std 59 min., so wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2017 pro Kalenderjahr mögliche zusätzliche Leistung
Pflegegrad 2 – 5 1.612 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen Übernahme des hälftigen Betrages der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege 806,00 €
Mögliche Gesamtleistung 2.418,00 €

  • des Betrages für Pflegehilfsmittel

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegegrad 1-5 40

  • Kurzzeitpflege

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2015 pro Kalenderjahr
Pflegegrad I
bis zu 125,00 € einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 – 5
1.612 € für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen

 

zusätzliche Betreuungsleistungen – siehe erste Tabelle, „Entlastungsbetrag“

Was sind zusätzliche Betreuungsleistungen?

Die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI werden durch einen einheitlichen Entlastungsbetrag i.H.v. 125,00 € ersetzt.

Er kann zur unterstützenden Finanzierung von einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Es handelt sich hierbei um einen zweckgebundenen Betrag. Er kann zudem für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.Wird der Betrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, so kann er in die Folgemonate übertragen werden; sind die Beträge am Ende eines Kalenderjahres nicht verbraucht, so können sie in das das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Beispiele für Entlastungsleistungen:

  • Betreuung im Alltag sicherstellen
  • zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • zur Unterstützung bei der Organisation des Pflegealltags.

 

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