Mit dem Gesetz haben Angehörige in der heutigen Zeit eine weitere Möglichkeit Beruf und familiäre Pflege besser vereinbaren zu können. Das bedeutet mehr Flexibilität und Unterstützung im Alltag. Aktuell sind in Deutschland 3,4 Millionen Personen pflegebedürftig, rund dreiviertel davon werden daheim betreut. 1,76 Millionen werden in der Regel alleine von den Angehörigen betreut, dass bedeutet eine immens hohe Herausforderung für die ganze Familie. Mit dem am Gesetz, welches am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, soll das Ganze vereinfacht werden. Dabei muss so einiges beachtet werden.
Es steht jedem Angehörigen der zu pflegenden nahestehenden Person zu, wenn die zu pflegende Person mindestens über Pflegegrad 1 verfügt, man einen Jahresdurchschnitt von 15 Arbeitsstunden die Woche hat und die Pflege in der häuslichen Umgebung stattfindet. Bei minderjährigen Personen beziehungsweise bei Frühchen auch bei außerhäuslicher Betreuung. Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
Bei minderjährigen Angehörigen reicht es nicht, nur eine schwere Erkrankung zu haben, auch diese brauchen mindestens Pflegegrad 1.
Sobald beim Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflege- bzw. Familienpflegegesetz gemeldet wird, kann nicht mehr gekündigt werden. Allerdings beginnt der Kündigungsschutz frühstens 12 Wochen vor dem angemeldeten Termin und endet mit Abschluss der Pflegezeit.
Man kann diese bis zu 24 Monate beanspruchen. Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Freistellung muss das dem Arbeitgeber angekündigt werden. Anders sieht es aus, wenn es die Änderung von der sechsmonatigen Pflegezeit in die Familienpflegezeit betrifft, da liegt die Ankündigungsfrist bei 3 Monaten vor Beginn.
Während der Arbeitsverhinderung haben sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ kurz BAFzA genannt. Es wird direkt beim dafür zuständigen Amt beantragt und wird anschließend in Monatsraten ausgezahlt.
Allerdings muss es nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls wieder in Raten zurück bezahlt werden. Eine Ausnahme ist die sogenannte Härtefallregelung. Auf Antrag kann die Fälligkeit der Rückzahlung hinausgeschoben werden oder es gibt die Möglichkeit das das Darlehen teilweise erlassen werden kann beziehungsweise eine komplette Löschung der Darlehensschuld. So kann man sich ganz in Ruhe auf das Frühchen konzentrieren, ohne das man sich um die Finanzen Sorgen machen muss.
Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, wenn man bei einem Arbeitgeber arbeitet, der weniger als 25 Mitarbeiter hat. Auszubildende werden nicht dazugerechnet. Auch Beamten und Beamtinnen steht diese Hilfe nicht zu. Bundesbeamte, Landesbeamte und Kommunalbeamte müssen sich bezüglich Freistellungsmöglichkeiten an den Dienstherren wenden.
Mit dieser Unterstützung steht einer ruhigen ersten Zeit mit dem Frühchen nichts mehr in Wege.
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