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Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI

Pflegehilfsmittel, zum Verbrauch bestimmt

Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, können je nach Bedarf teilweise oder vollständig durch die Kasse übernommen werden.

Benötigte Hilfsmittel, beispielsweise technische (Pflegebett, Überwachungsmonitor etc.) werden in der Regel ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet. Die Krankenkasse hat einen „Pool“ an vorhandenen Hilfsmitteln, die bei Verordnung vorrangig eingesetzt werden; ist das benötigte Hilfsmittel nicht vorhanden, so wird es leihweise oder auch durch die Krankenkasse erworben dem Patienten zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen dazu im Bereich Hilfsmittel.

Zuzahlungen

Im allgemeinen ist es so, das eine Zuzahlung von zehn Prozent für jedes Hilfsmittel (zum Beispiel Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro anfallen.

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Je nach Hilfsmittel können weitere Zuzahlungen anfallen. Bei Kindern ist dies beispielsweise bei einem speziellen Autokindersitz der Fall, da auch ein gesundes Kind einen benötigen würde. In jedem Fall sollte man sämtliche Quittungen aufbewahren, da sie zum einen gegegebenenfalls als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können oder aber die Belastungsgrenze der Zuzahlungen bei der Krankenkasse erreicht wurde und so ein Teil zurückgefordert werden könnte. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Sobald diese Grenze erreicht ist, werden alle weiteren Zuzahlungen vollständig von der Krankenkasse übernommen. Das Ganze kann dann auch am Ende eines Jahres errechnet und rückwirkend bearbeitet werden. Dies geht jedoch nur mit Vorlage der Quittungen. Manche Apotheken bieten auch an, die Daten über das Jahr zu speichern, sodass man sich am Ende des Jahres einen vollständigen Ausdruck abholen kann. Die Belastungsgrenze betrifft nicht nur Hilfsmittelzuzahlungen sondern auch alle weiteren. Bei chronischen Kranken kann diese Grenze auf einen Prozent herabgesetzt werden.

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pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§40 SGB XI)

Um dem Angehörigen die Pflege zu erleichtern, gibt es verschiedenste Leistungen, die in Anspruch genommen werden können. Eine davon ist die Kostenübernahme von Verbrauchsmaterial, welches in der Pflege immer wieder benötigt wird. Voraussetzung für die Kostenerstattung der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ist die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit – es muss also eine Pflegestufe 0-III vorliegen. Auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse können dann bis zu 40€ für den Einkauf dieser Hilfsmittel erstattet werden. Alternativ kann auch die Apotheke oder das Sanitätshaus bei dem bestellt wird eine Kostenübernahmeerklärung an die Pflegekasse versenden.

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Folgende Verbrauchsmaterialien können abgerechnet werden:

  • saugende Bettschutzeinlagen (Inkontinenzunterlagen) zum Einmalgebrauch
  • wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen
  • Fingerlinge
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
  • wiederverwendbare Schutzschürzen
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel

 

 

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