In diesem Jahr gibt es größere Veränderungen für pflegende Angehörige. Pflegestufen gibt es nicht mehr und auch die Begutachtung durch den MDK wurde angepasst. In diesem Artikel erhaltet ihr einen Überblick in Bezug auf die wichtigsten Veränderungen.
Statt Pflegestufen gibt es nun sogenannte Pflegegrade. Hatte man vor 2017 bereits eine Pflegestufe, so wurde diese automatisch in einen Pflegegrad umgewandelt. Hatte man zuvor die Pflegestufe 1, so erhält man nun automatisch den Pflegegrad 2, die Pflegestufe 2 wurde 2017 nun zum Pflegegrad 3 und so weiter. Auch die Leistungen sind angehoben worden. In folgender Tabelle seht ihr die aktuelle Verteilung.
Die Pflegebegutachtung durch den MDK
Der Hilfebedarf wird ab 2017 nicht mehr nach („mehr“-)Minuten festgelegt, die ein pflegebedürftiger im Vergleich mit einem gesunden benötigt. Es wurde nun ein Punktesystem eingeführt, in dem die Ressourcen des potentiell Pflegebedürftigen berücksichtigt werden sollen. Es wird also nicht mehr überprüft was der Pflegebedürftige nicht mehr kann, sondern vielmehr wo die Stärken sind, an welchen Stellen die Selbständigkeit erhalten und gefördert (z.B. durch Hilfe und Unterstützung) werden kann. Hintergrund der Veränderungen ist die Tatsache, dass zukünftig auch Pflegebedürftige mit demenziellen Erkrankungen und/oder geistigen Einschränkungen sowie Erkrankungen psychischer Natur einbezogen werden sollen.
Einen genaueren Überblick findet ihr hier:
Pflegegrad | Geldleistung („Pflegegeld“) ambulant, | Sachleistung (z.B. durch einen Pflegedienst) ambulant, | Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), | Leistungsbetrag vollstationär, |
1 | — | — | 125,00 € | 125,00 € |
2 | 316,00 € | 689,00 € | 125,00 € | 770,00 € |
3 | 545,00 € | 1.298,00 € | 125,00 € | 1.262,00 € |
4 | 728,00 € | 1.612,00 € | 125,00 € | 1.775,00 € |
5 | 901,00 € | 1.995,00 € | 125,00 € | 2.005,00 € |
Stufe der Pflegebedürftigkeit | Leistungen ab 2017 pro Kalenderjahr | mögliche zusätzliche Leistung |
Pflegegrad 2 – 5 | 1.612 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen | Übernahme des hälftigen Betrages der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege 806,00 € |
Mögliche Gesamtleistung | 2.418,00 € |
Stufe der Pflegebedürftigkeit | Leistungen ab 2015 pro Monat (Angaben in Euro) |
Pflegegrad 1-5 | 40 |
Stufe der Pflegebedürftigkeit | Leistungen ab 2015 pro Kalenderjahr |
Pflegegrad I | bis zu 125,00 € einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2 – 5 | 1.612 € für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen |
Die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI werden durch einen einheitlichen Entlastungsbetrag i.H.v. 125,00 € ersetzt.
Er kann zur unterstützenden Finanzierung von einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Es handelt sich hierbei um einen zweckgebundenen Betrag. Er kann zudem für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.Wird der Betrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, so kann er in die Folgemonate übertragen werden; sind die Beträge am Ende eines Kalenderjahres nicht verbraucht, so können sie in das das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
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