Stellt eine Schwangerschaft für eine werdende Mutter ein unüberwindbares Problem dar, so besteht die Möglichkeit, die Schwangerschaft vorzeitig zu beenden, der sogenannte Abruptio Graviditatis oder auch induzierter Abort. Bis zum Ende der 9. Schwangerschaftswoche ist ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch möglich. Jenseits der 9. Woche ist ein operativer Eingriff erforderlich.
Ist bei dem Ungeborenen eine schwere Erkrankung oder Behinderung diagnostiziert worden, beispielsweise durch heutzutage angewandte diagnostische Methoden wie die Fruchtwasseruntersuchung oder die Chorionzottenbiopsie, oder entschließt sie sich aus anderen Gründen für einen Abbruch der Schwangerschaft so hat die Schwangere das Recht und auch die Pflicht, eine Beratung und ausführliche Aufklärung zur jeweiligen Erkrankung, sowie zum Ablauf eines Schwangerschaftsabbruches in Anspruch zu nehmen.
Geregelt ist ein Schwangerschaftsabbruch in §218 StGB und §218a StGB.
Bis zur zwölften Woche ist ein Abrupioist zwar rechtswidrig, jedoch in der Regel straffrei. Ab der 12. Woche bis zur 22. Woche muss ein zwingender Grund, beispielsweise eine nachgewiesene medizinische Notwendigkeit vorliegen.
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