Bisher erhielten Eltern nach der Geburt ihres Kindes das sogenannte Betreuungsgeld. Das Betreuungsgeld ist eine Sozialleistung und konnte im Anschluss an das Elterngeld für Kinder ab dem 15. Monat bis maximal 36. Monat beantragt werden, wenn für die Betreuung keine Kita in Anspruch genommen wurde. Dies sollte Eltern unterstützen, die ihre Kinder nicht in eine öffentliche Btreuungseinrichtung geben können oder wollen. Gleichwohl sollte es freie Plätze für berufstätige Mütter schaffen, damit die Betreuung ihrer Kinder gewährleistet ist. Somit erhielten Eltern die Möglichkeit zur Wahl, ob sie direkt wieder in das Berufsleben einsteigen oder weiterhin Zuhause bleiben und ob ihre Kinder eigen- oder fremdbetreut werden. Aus diesen Gründen wurden es oft auch als Herdprämie oder Haufrauengehalt betitelt. Voraussetzung für das Betreuungsgeld war also, dass die Mütter, welche dies beantragten ihren Rechtsanspruch auf einen Beutreuungsplatz in der KiTa oder dem KiGa nicht in Anspruch nahmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil 1 BvF 2/13 vom 21. Juli 2015 die Sozialleistung für mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar (verfassungswidrig) und daher für nichtig erklärt. Ab sofort sollen keine Bewilligungen in Betreuungsgeldangelegenheiten mehr ausgesprochen und beschieden werden. Alle Anträge liegen nun also auf Eis – Übergangsgregelungen sollen getroffen werden und werden zur Zeit ausgehandelt. Laut Bundesverfassungsgericht liegt die Kompetenz zur Einführung eines solchen Geldes nicht beim Bund, sondern fällt in die Zuständigkeit der Länder.
Laut Familienministerin Schwesig werden bereits bewilligte Betreuungsgelder weiter gezahlt. Unklar ist die Lage zur Zeit ausschliesslich bei noch nicht bewilligten, aber bereits eingereichten Anträgen.
Nach aktuellem Stand soll es jetzt und auch später nicht dazu kommen, dass das Geld zurückgezahlt werden muss.
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