Suche

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel § 40 Abs. 2 SGB XI

Betreuungsgeld
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Wenn ein Kind mit einer Behinderung geboren wird, stehen im Regelfall viele Fragen im Raum.

1. Welche Hilfsmittel benötigt mein Baby.
2. Wo bekomme ich sie her.
3. Was muss ich machen, um sie zu erhalten?

Der nachfolgende Artikel wird diese Fragen aufgreifen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Werbung

Der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
An dieser Stelle ist Vorsicht geboten. Ein Hilfsmittel ist nicht unbedingt auch als Pflegehilfsmitteln anzusehen. Das Hilfsmittel wird grundsätzlich immer von einem Arzt verschrieben. Es dient dazu, körperliche Unzulänglichkeiten auszugleichen, bzw. bestehende Fertigkeiten zu erhalten. Beispielhaft sind Rollatoren, Rollstühle, Gehilfen, Toilettenstühle etc. zu nennen.

Pflegehilfsmittel dienen dazu den Umgang mit der Krankheit zu erleichtern und im besten Fall, körperliche und auch seelische Beschwerden zu lindern. Ebenso zählen auch Materialien, welche der Pflegeperson die pflegerische Versorgung vereinfachen, zu den Pflegehilfsmitteln.
Die Pflegehilfsmittel unterteilen sich nochmals in technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Derartige Zuwendungen brauchen keine ärztliche Verordnung. Zuständig ist die Pflegekasse. Ein Antrag für ein Pflegehilfsmittel setzt voraus, dass der Antragsteller bzw. das Kind um das es geht, wenigstens der ersten Pflegestufe zugeordnet ist. MERKE: Wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund einer Demenz o. a. im Alltag erheblich eingeschränkt ist, reicht auch Pflegestufe 0. Ein weiterer Punkt ist das Vorhandensein eines Wohnsitzes. Dabei kann es sich um die eigene Wohnung, aber auch um eine WG oder ein betreutes Wohnen handeln. Die letzte Voraussetzung besagt, dass mindestens ein Angehöriger/Freund/Bekannter in der täglichen Pflege mit eingebunden sein muss. Unter zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel fallen bspw. Einweghandschuhe, Einmalwaschlappen, Desinfektionsmittel, Betteinlagen etc.
Die Unterteilung zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel ist nicht immer eindeutig. Inkontinenzmaterialien könnten bspw. in beide Sparten passen.

Das Hilfsmittelverzeichnis
Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst eine Auflistung aller Hilfsmittel samt einer Anlage für Pflegehilfsmittel. Es ist auf dem Fundament des § 139 SGB vom GKV-Spitzenverband erstellt. Insgesamt ist es in 33 diverse Produktgruppen unterteilt und wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Das Verzeichnis für die Pflegehilfsmittel bzw. „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ enthält weitere 6 Klassifikationen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist im Internet zu finden oder bei Apotheken / Sanitätshäusern vorliegend.

Wie wird der Antrag gestellt?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können Kunden ganz einfach bei der Pflege-/Krankenkasse beantragen. Das funktioniert meist über einen schriftlichen Gesuch. Da jede Kasse aber individuell verfährt, lohnt sich ein kurzer/s Anruf/Anschreiben um den genauen Ablauf zu klären. Eine andere Möglichkeit ist der Weg über einen Sanitätsfachhandel. Diese schicken dem Klienten ein Antragsschreiben, welches nur ausgefüllt zurückgesendet werden soll. Der weitere Abwicklungsprozess wird vom Sanitätshaus übernommen. Für den Antragsteller ist keine weitere Mühe notwendig, weil die Lieferung umgehend nach Hause geschickt wird. Zusätzlich besteht der Vorteil, dass das Produkt keiner monatlichen Neubeantragung unterliegt.

Der zu stellende Antrag setzt sich aus einem Formular für die Kostenübernahme für das Pflegehilfsmittel und einer Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln zusammen.

Auf dem Zettel für die Übernahme der Kosten werden die benötigten Hilfsmittel aufgelistet. Sollte sich der Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt erweitern, kann das der Antragsteller problemlos ergänzen. Dieser Teil muss bereits vor dem Kauf unterschrieben und an die Kasse geschickt werden. Der zweite Teil mit der Erklärung zum Erhalt der Pflegemittel wird ebenfalls unterschrieben.

Was kann man unternehmen, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Ist auf die Antragstellung eine negative Antwort erfolgt, kann man innerhalb eines Monats ein Widerspruch einlegen. Hilfreich ist der § 40 SGB XI im Sozialgesetzbuch. Die Gesetzeslage ist dort genau formuliert. Im Einzelfall ist Anspruch oder Nichtanspruch individuell bestimmbar. Wird der Antrag trotzdem abgelehnt, gibt es noch die Möglichkeit über das Sozialgericht einen Weg zu finden.
Beachtung sollte man immer den Laufzeiten schenken, die manchmal bei einem zum Verbrauch bestimmten Pflegemittel beinhaltet sind. Der Zeitraum ist in einigen Fällen unbegrenzt. Bei anderen Produkten ist diese Zeit für eine Frist von einem Jahr vorbestimmt. Der Antrag muss dann rechtzeitig weitergestellt werden.

Neue Regelung seit dem 01.01.2015
Anfang 2015 trat ein neues Gesetz in Kraft. Zahlten die Kassen bisher nur 31 €, müssen sie seitdem 40 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel beisteuern. Der Paragraph ist im ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) verankert. Alle Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die diesen Betrag übersteigen, sind aus eigener Tasche zu zahlen. Eine Ausnahme sind Versicherungsnehmer, die von den Zuzahlungen generell befreit sind.

Werbung
Verified by MonsterInsights